Der erste Besuch bei einem Therapeuten:
Ein Patient kann sich mit der Überweisung seines Hausarztes oder auch ohne diese direkt mit seiner Krankenversicherungskarte an einen Arzt mit Psychotherapieausbildung oder an einen psychologischen Psychotherapeuten wenden, der eine Kassenzulassung besitzt.
Zur Genehmigung einer Behandlung bei einem Diplompsychologen ist zusätzlich ein von einem Arzt ausgefülltes Formular erforderlich, in dem im wesentlichen bestätigt wird, dass von den körperlichen Befunden her nichts gegen eine Psychotherapie spricht und in dem angegeben werden soll, ob bestimmte medizinische parallele Behandlungen oder Untersuchungen notwendig sind. Dieses Formular braucht der Patient nicht gleich zur ersten Sitzung bei dem Psychotherapeuten mitzubringen, sondern der Therapeut wird ihm in den meisten Fällen dieses Formular für den behandelnden Arzt mitgeben.
Die Behandlung wird allerdings erst beantragt, wenn Patient und Therapeut im Verlaufe von maximal 5 "probatorischen" (bei zugelassenen Therapeuten auf jeden Fall von der Kasse bezahlten) Sitzungen den Eindruck gewonnen haben, dass sie sich gegenseitig verstehen, dass sie miteinander arbeiten können und wollen und dass die Behandlung dem Patienten nutzen wird. Der Patient sollte auch dem Behandler Fragen stellen und kann nach Ablauf der ersten probatorischen Sitzungen erwarten, dass dieser ihm grundsätzlich darstellt, wie die weitere Zusammenarbeit zum Erreichen der Behandlungsziele beitragen kann, die beide vor der Antragstellung auch definieren sollten.
Durch dieses Antragsverfahren entsteht eine Wartezeit von mehreren Wochen.
Wie wird die Therapie beantragt?
Eine fortlaufende Psychotherapie, die in Form von (1 oder mehr pro Woche) 50minütigen Sitzungen abgehalten wird, ist genehmigungspflichtig, d. h., dass der Patient beim Therapeuten ein Formular unterschreiben muss, mit dem er die Übernahme der Behandlung bei seiner Kasse beantragt. Der Therapeut leitet diesen Antrag an die Krankenkasse weiter.
Soweit zunächst nicht mehr als 25 Sitzungen, d. h. eine Kurzzeittherapie, beantragt wird, teilt der Therapeut der Kasse die Diagnose des Patienten und muss neuerdings - soweit er nicht auf Grund besonderer Voraussetzungen davon befreit wurde - auch einen Bericht schreiben, in dem er die Beschwerden und das psychische Zustandsbild des Patienten in Zusammenhang mit seiner Entwicklungsgeschichte darstellt und nachvollziehbar sein therapeutisches Konzept erklärt. Dieser Bericht wird in einem Umschlag ungeöffnet von der Krankenkasse an einen Gutachter (ebenfalls ein Psychotherapeut mit besonderen Qualifikationen) weitergeleitet, der (jedenfalls ist dies bei den gesetzlich Krankenversicherten so üblich) nur eine Chiffre, nicht den Namen des Patienten erfährt. Der Gutachter soll dann zur Frage Stellung nehmen, ob die Behandlung des Patienten in der dargestellten Weise sinnvoll und erfolgversprechend, letztlich also auch wirtschaftlich vertretbar ist.
Eine Kurzzeittherapie kann nur beantragt werden, wenn der Patient in den zurückliegenden zwei Jahren vor dem jetzigen Antrag keine Psychotherapie in Anspruch genommen hat. Das Ende einer früheren Behandlung müsste dann also mehr als zwei Jahre zurücklegen. Ansonsten muss von Anfang an eine Langzeittherapie beantragt werden.
Soweit eine Langzeittherapie (in der Regel 45 Sitzungen bei Verhaltenstherapie bzw. 50 bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bzw. 160 Sitzungen bei analytischer Therapie) beantragt werden soll oder kurz vor Ablauf einer Kurzzeittherapie deutlich wird, dass die Behandlung verlängert werden, d. h. in eine Langzeittherapie umgewandelt werden sollte, hat jeder Therapeut einen ausführlichen und zeitlich äußerst aufwendigen Bericht zu schreiben und mit dem Antrag des Patienten (natürlich ebenfalls für den Gutachter anonymisiert) an die Krankenkasse oder zuständige Beihilfestelle zu senden.
Auch die Langzeittherapie kann später mit Erstellung eines weiteren Berichtes über den bisherigen Verlauf der Therapie noch einmal verlängert werden, im Fall der Verhaltenstherapie um 15 auf dann insgesamt 60 Sitzungen, bei tiefenpsychologisch fundierter Therapie um 30 auf dann insgesamt 80 Sitzungen, in der analytischen Therapie auf 240 Sitzungen. Eine darüber noch einmal hinausgehende und letzte Verlängerung ist bei allen Therapieformen nur in Ausnahmefällen um eine bestimmte Anzahl von Sitzungen möglich.
Ob die Behandlung genehmigt wird, hängt von der Indikation bzw. vom Beschwerdebild des Patienten ab, von der durch die KV überprüften Qualifikation des Behandlers und von der Zulassung des vorgesehenen Verfahrens in den Psychotherapie-Richtlinien.
Die Genehmigung hängt letztlich auch von der Formulierung des häufig sehr zeitaufwendigen Berichtes durch den Therapeuten ab sowie von der Person des von der Krankenkasse eingeschalteten Gutachters. Dieser prüft auch, ob die beantragte Therapie erfolgversprechend ist. Also muss der Therapeut in seinem Bericht das Behandlungsziel letztlich auch so klar definieren und begrenzen (z. B. auf die Beseitigung bestimmter Symptome oder Stärkung von Selbstwertgefühl oder Kontrolle des emotionalen Erlebens usw.).
Damit die Behandlung eines seelisch leidenden Menschen nicht ausschließlich von dem letztlich auch subjektiven Ergebnis des einen Gutachters abhängt, kann der Patient im Falle einer Ablehnung seines Antrages Widerspruch bei seiner Krankenkasse einlegen. Der Therapeut muss dann noch einmal die Einwände des ersten Gutachters widerlegen - oder, wenn die Kritikpunkte des Gutachters ihn überzeugen, sein Konzept umformulieren, soweit er weiterhin überzeugt ist, dass er dem Patienten helfen kann. Die Unterlagen werden dann von der Kasse zu einem Obergutachter zur erneuten Beurteilung geschickt.
Der Patient kann sich notfalls auch an einen anderen Therapeuten wenden und versuchen, mit diesem zusammen seinen Antrag durchzubringen. Überhaupt sollte sich ein Patient einen Gesprächstermin bei einem anderen Behandler geben lassen, wenn die erste Kontaktaufnahme zu einem Psychotherapeuten kein befriedigendes Ergebnis gebracht hat oder eine Unklarheit zurückgeblieben ist, - so schwierig das bei den Wartezeiten vieler Therapeuten auch sein mag.