Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse?

Bei den privaten Krankenversicherungen gibt es unterschiedliche Regelungen. Einige Kassen übernehmen uneingeschränkt oder nach einer gewissen Wartezeit nach Aufnahme des Mitglieds die Psychotherapiekosten, andere zahlen pro Jahr eine maximale Anzahl von Sitzungen.

Viele Beamte sind gleichzeitig über die Beihilfestelle der Regierungsbehörde und eine zusätzliche private Kasse versichert, welche sich dann die Kosten teilen.

In den meisten Fällen ist eine diesbezügliche Anfrage des Patienten bei seiner Privatversicherung ratsam. Die Versicherung sollte dann auch mitteilen, ob und in welcher Form ein spezieller Antrag bzw. Bericht durch den Therapeuten erforderlich ist.

Ob die Bezahlung einer Psychotherapie von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird, hängt davon ab, ob die vorgesehene Maßnahme den Psychotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen entspricht. (siehe Seite "Internet-Adressen")

Die Psychotherapie gehört in Deutschland zu den Leistungen, deren Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, wenn es sich um eine medizinisch erforderliche Maßnahme handelt (Erläuterung weiter unten). Allerdings gibt es von politischer Seite derzeit "Vorüberlegungen", die Psychotherapie aus den "Kernleistungen" der Krankenkassen auszugliedern. Zur derzeit gesundheitspolitischen Situation biete ich die Seite "Politisches" an.

In den Psychotherapie-Richtlinien der Bundesdeutschen Kassenärztlichen  Vereinigung in der Fassung vom 11.12.1998 (Link dazu auf der Seite  "Internet-Adressen") wird hierzu ausgeführt - Auszug:

... 1. ... Psychotherapie ist keine Leistung der gesetzlichen  Krankenversicherung und gehört nicht zur vertragsärztlichen  Versorgung, wenn sie nicht der Heilung oder Besserung einer  Krankheit bzw. der medizinischen Rehabilitation dient.

Dies gilt ebenso für Maßnahmen, die ausschließlich zur  beruflichen Anpassung oder zur Berufsförderung bestimmt sind, für  Erziehungsberatung, Sexualberatung, körperbezogene  Therapieverfahren, darstellende Gestaltungstherapie sowie  heilpädagogische oder ähnliche Maßnahmen.

Die ärztliche Beratung über vorbeugende und diätetische Maßnahmen wie auch die Erläuterungen und Empfehlungen von übenden, therapiefördernden Begleitmaßnahmen sind ebenfalls nicht Psychotherapie und sind auch nicht Bestandteil der psychosomatischen Grundversorgung

2. In diesen Richtlinien wird seelische Krankheit verstanden als  krankhafte Störung der Wahrnehmung, des Verhaltens, der  Erlebnisverarbeitung, der sozialen Beziehungen und der  Körperfunktionen. Es gehört zum Wesen dieser Störungen, dass sie  der willentlichen Steuerung durch den Patienten nicht mehr oder  nur zum Teil zugänglich sind.  ...

- Ende des Auszugs aus den Richtlinien

Zum Schutz der Solidargemeinschaft der Krankenversicherten soll gewährleistet werden, dass aus dem zur Verfügung stehenden Etat 

- einerseits nur für solche Therapieformen bezahlt wird, die bestimmten wissenschaftlichen Anforderungen standhalten,

- andererseits auch die im ärztlichen Leistungskatalog enthaltenen Leistungen nur dann auf Kosten der Krankenkasse erbracht werden, wenn ein körperliches oder seelisches Leiden vorliegt und also auch eine medizinische Diagnose zu stellen ist. Nur dann ist eine "Behandlung" indiziert, also auch sinnvoll und vertretbar.

Wenn beispielsweise eine Depression (also mehr als eine "selbstverständliche" und zeitlich begrenzte Trauerreaktion), eine Zwangskrankheit oder eine Essstörung vorliegt, entsteht durch die behandlungsbedürftige "Veränderung von Krankheitswert" ein Anspruch auf Behandlung zu Lasten der Krankenkasse. Dabei wird allerdings anders als in der somatischen Medizin in jedem Einzelfall von Psychotherapie durch einen Gutachter geprüft, ob die Behandlung auch Aussicht auf Erfolg hat, so wie sie von dem Therapeuten vorgesehen ist und ob sie wirtschaftlich ist, d. h. ob sich die finanzielle Aufwendung für die Solidargemeinschaft rentiert.

Eine Lebenskrise, ein Partnerschaftskonflikt oder ein Mobbing am Arbeitsplatz an sich sind teilweise extrem belastende und überfordernde Umstände, rechtfertigen aber - solange keine krankhafte seelische oder körperliche bzw. psychosomatische Veränderung festgestellt werden kann - keine Psychotherapie zu Lasten der Solidargemeinschaft. Eine Beratung oder längerfristige fachkundige Begleitung oder Supervision, sinnvolle ergänzende und vor allem vorbeugende diagnostische Maßnahmen in diesen Fällen ist von demjenigen, der die Leistung in Anspruch nimmt, selbst zu finanzieren. In vielen Fällen gibt es in diesem Bereich auch wertvolle Angebote öffentlicher Wohlfahrtträger etwa im Bereich von Partnerschafts- oder Suchtberatung.

Für die Bürger in unserem Lande ist bisher noch ziemlich unvorstellbar, dass sie nicht nur für Urlaub und Vergnügen oder für "Schönheit" Geld ausgeben, sondern auch aus ihrer eigenen Tasche etwas investieren z. B. für eine qualifizierte Hilfe bei der Lösung eines Partnerschaftskonfliktes oder bei einer wichtigen Entscheidung, bevor sich ein depressiver Zustand entwickelt oder eine eigentlich vielleicht wertvolle Beziehung durch Kommunikationsstörungen scheitert oder bevor der Mensch an seinem Arbeitsplatz in einem Mobbing zermürbt worden ist. Eine solche Beratung wäre sicherlich auch wesentlich kürzer als eine spätere Behandlung eingetretenen Schäden und würde weniger kosten, als zwei Wochen Urlaub, bestimmt aber mindestens soviel wert sein, wenn der Klient (oder "Kunde" - jedenfalls dann nicht "Patient") danach eine Weiche für seinen weiteren Lebensweg in eine günstigere Richtung umstellt.

Zur Klarstellung: bei denjenigen Patienten, die mit der Frage nach einer Psychotherapie in meine Praxis kamen, konnte ich bis jetzt in jedem Fall, in dem eine Psychotherapie überhaupt indiziert war, die Übernahme der Therapiekosten durch die Krankenkasse im Antrag rechtfertigen. Patienten kommen in vielen Fällen sehr spät zum Psychotherapeuten ("spät" heißt nicht, dass man nichts mehr machen kann, sondern dass ihnen viel Leid erspart geblieben wäre, wenn sie zu diesem Schritt früher bereit gewesen wären oder wenn ihnen früher ein behandelnder Arzt diesen Vorschlag gemacht hätte).

zur Frage der zugelassenen Methoden - Auszug: 

"Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen stellt gemäß  Abschnitt B I. 4 der Richtlinien fest:

 

1. Katathymes Bilderleben ist keine eigenständige Psychotherapie  im Sinne der Richtlinien, sondern kann gegebenenfalls im Rahmen  eines übergeordneten tiefenpsychologisch fundierten  Therapiekonzeptes (B I. 1.1.1) Anwendung finden.

 

2. Rational Emotive Therapie (RET) kann als Methode der  kognitiven Umstrukturierung (B I. 1.2.4) im Rahmen eines  umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts  Anwendung finden.

 

3. Die Erfordernisse der Psychotherapie-Richtlinien werden nicht erfüllt von:

 

1. Gesprächspsychotherapie

2. Gestalttherapie

3. Logotherapie

4. Psychodrama

5. Respiratorisches Biofeedback

6. Transaktionsanalyse"

- Ende des Auszugs aus den offiziellen Psychotherapie-Richtlinien.

_____________________

Ob eine vorgesehene Psychotherapie den Richtlinien entspricht, wird in einem besonderen Antragsverfahren geprüft. Nähere Ausführungen dazu auf der Seite "Antragstellung" meiner Homepage. Psychotherapie ist also genehmigungspflichtig, soweit sie über eine bestimmte Anzahl sogenannter probatorischer Sitzungen hinaus weitergeführt werden soll.