Bei den privaten
Krankenversicherungen gibt es unterschiedliche Regelungen. Einige Kassen übernehmen
uneingeschränkt oder nach einer gewissen Wartezeit nach Aufnahme des Mitglieds
die Psychotherapiekosten, andere zahlen pro Jahr eine maximale Anzahl von
Sitzungen.
Viele Beamte sind gleichzeitig
über die Beihilfestelle der Regierungsbehörde und eine zusätzliche private
Kasse versichert, welche sich dann die Kosten teilen.
In den meisten Fällen ist eine
diesbezügliche Anfrage des Patienten bei seiner Privatversicherung ratsam. Die
Versicherung sollte dann auch mitteilen, ob und in welcher Form ein spezieller
Antrag bzw. Bericht durch den Therapeuten erforderlich ist.
Ob die Bezahlung einer
Psychotherapie von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird, hängt davon
ab, ob die vorgesehene Maßnahme den Psychotherapie-Richtlinien des
Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen entspricht. (siehe Seite "Internet-Adressen")
Die Psychotherapie gehört in
Deutschland zu den Leistungen, deren Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen
übernommen werden, wenn es sich um eine medizinisch erforderliche Maßnahme
handelt (Erläuterung weiter unten). Allerdings gibt es von politischer
Seite derzeit "Vorüberlegungen", die Psychotherapie aus den
"Kernleistungen" der Krankenkassen auszugliedern. Zur derzeit
gesundheitspolitischen Situation biete ich die Seite "Politisches"
an.
In den Psychotherapie-Richtlinien
der Bundesdeutschen Kassenärztlichen Vereinigung in der Fassung vom
11.12.1998 (Link dazu auf der Seite "Internet-Adressen")
wird hierzu ausgeführt - Auszug:
...
1. ... Psychotherapie ist keine Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung und gehört nicht zur vertragsärztlichen Versorgung,
wenn sie nicht der Heilung oder Besserung einer Krankheit bzw. der
medizinischen Rehabilitation dient.
Dies
gilt ebenso für Maßnahmen, die ausschließlich zur beruflichen Anpassung
oder zur Berufsförderung bestimmt sind, für Erziehungsberatung,
Sexualberatung, körperbezogene Therapieverfahren, darstellende
Gestaltungstherapie sowie heilpädagogische oder ähnliche Maßnahmen.
Die
ärztliche Beratung über vorbeugende und diätetische Maßnahmen wie auch die
Erläuterungen und Empfehlungen von übenden, therapiefördernden Begleitmaßnahmen
sind ebenfalls nicht Psychotherapie und sind auch nicht Bestandteil der
psychosomatischen Grundversorgung
2.
In diesen Richtlinien wird seelische Krankheit verstanden als krankhafte
Störung der Wahrnehmung, des Verhaltens, der Erlebnisverarbeitung, der
sozialen Beziehungen und der Körperfunktionen. Es gehört zum Wesen
dieser Störungen, dass sie der willentlichen Steuerung durch den
Patienten nicht mehr oder nur zum Teil zugänglich sind.
...
- Ende des Auszugs aus den
Richtlinien
Zum Schutz der
Solidargemeinschaft der Krankenversicherten soll gewährleistet werden, dass
aus
dem zur Verfügung stehenden Etat
- einerseits nur für solche
Therapieformen bezahlt wird, die bestimmten wissenschaftlichen Anforderungen
standhalten,
- andererseits auch die im ärztlichen
Leistungskatalog enthaltenen Leistungen nur dann auf Kosten der Krankenkasse
erbracht werden, wenn ein körperliches oder seelisches Leiden vorliegt und also
auch eine medizinische Diagnose zu stellen ist. Nur dann ist eine
"Behandlung" indiziert, also auch sinnvoll und vertretbar.
Wenn beispielsweise eine
Depression (also mehr als eine "selbstverständliche" und zeitlich begrenzte
Trauerreaktion), eine Zwangskrankheit oder eine Essstörung vorliegt, entsteht
durch die behandlungsbedürftige "Veränderung von Krankheitswert" ein
Anspruch auf Behandlung zu Lasten der Krankenkasse. Dabei wird allerdings anders
als in der somatischen Medizin in jedem Einzelfall von Psychotherapie durch
einen Gutachter geprüft, ob die Behandlung auch Aussicht auf Erfolg hat, so wie
sie von dem Therapeuten vorgesehen ist und ob sie wirtschaftlich ist, d. h. ob
sich die finanzielle Aufwendung für die Solidargemeinschaft rentiert.
Eine Lebenskrise, ein
Partnerschaftskonflikt oder ein Mobbing am Arbeitsplatz an sich sind teilweise
extrem belastende und überfordernde Umstände, rechtfertigen aber - solange
keine krankhafte seelische oder körperliche bzw. psychosomatische Veränderung
festgestellt werden kann - keine Psychotherapie zu Lasten der
Solidargemeinschaft. Eine Beratung oder längerfristige fachkundige Begleitung
oder Supervision, sinnvolle ergänzende und vor allem vorbeugende diagnostische
Maßnahmen in diesen Fällen ist von demjenigen, der die Leistung in Anspruch
nimmt, selbst zu finanzieren. In vielen Fällen gibt es in diesem Bereich auch
wertvolle Angebote öffentlicher Wohlfahrtträger etwa im Bereich von
Partnerschafts- oder Suchtberatung.
Für die Bürger in unserem
Lande ist bisher noch ziemlich unvorstellbar, dass sie nicht nur für Urlaub und
Vergnügen oder für "Schönheit" Geld ausgeben, sondern auch aus
ihrer eigenen Tasche etwas investieren z. B. für eine qualifizierte Hilfe bei
der Lösung eines Partnerschaftskonfliktes oder bei einer wichtigen
Entscheidung, bevor sich ein depressiver Zustand entwickelt oder eine
eigentlich vielleicht wertvolle Beziehung durch Kommunikationsstörungen
scheitert oder bevor der Mensch an seinem Arbeitsplatz in einem Mobbing zermürbt
worden ist. Eine solche Beratung wäre sicherlich auch wesentlich kürzer als
eine spätere Behandlung eingetretenen Schäden und würde weniger kosten, als
zwei Wochen Urlaub, bestimmt aber mindestens soviel wert sein, wenn der Klient
(oder "Kunde" - jedenfalls dann nicht "Patient") danach eine
Weiche für seinen weiteren Lebensweg in eine günstigere Richtung umstellt.
Zur Klarstellung: bei
denjenigen Patienten, die mit der Frage nach einer Psychotherapie in meine
Praxis kamen, konnte ich bis jetzt in jedem Fall, in dem eine Psychotherapie überhaupt
indiziert war, die Übernahme der Therapiekosten durch die Krankenkasse im
Antrag rechtfertigen. Patienten kommen in vielen Fällen sehr spät zum
Psychotherapeuten ("spät" heißt nicht, dass man nichts mehr machen kann,
sondern dass ihnen viel Leid erspart geblieben wäre, wenn sie zu diesem Schritt
früher bereit gewesen wären oder wenn ihnen früher ein behandelnder Arzt
diesen Vorschlag gemacht hätte).
zur Frage der zugelassenen
Methoden - Auszug:
"Der
Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen stellt gemäß Abschnitt B I.
4 der Richtlinien fest:
1.
Katathymes Bilderleben ist keine eigenständige Psychotherapie im Sinne
der Richtlinien, sondern kann gegebenenfalls im Rahmen eines übergeordneten
tiefenpsychologisch fundierten Therapiekonzeptes (B I. 1.1.1) Anwendung
finden.
2.
Rational Emotive Therapie (RET) kann als Methode der kognitiven
Umstrukturierung (B I. 1.2.4) im Rahmen eines umfassenden
verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts Anwendung finden.
3.
Die Erfordernisse der Psychotherapie-Richtlinien werden nicht erfüllt von:
1.
Gesprächspsychotherapie
2.
Gestalttherapie
3.
Logotherapie
4.
Psychodrama
5.
Respiratorisches Biofeedback
6.
Transaktionsanalyse"
- Ende
des Auszugs aus den offiziellen Psychotherapie-Richtlinien.
_____________________
Ob eine vorgesehene
Psychotherapie den Richtlinien entspricht, wird in einem besonderen
Antragsverfahren geprüft. Nähere Ausführungen dazu auf der Seite "Antragstellung"
meiner Homepage. Psychotherapie ist also genehmigungspflichtig, soweit sie über
eine bestimmte Anzahl sogenannter probatorischer Sitzungen hinaus weitergeführt
werden soll.